SCHUFA-Schattendatenbank: noyb mahnt ab — was Verbraucher jetzt wissen sollten

Update vom 12. September 2026: Die Schufa hat die geforderte Unterlassungserklärung verweigert — noyb kündigt nun die Klage an. Details im Abschnitt „Die Eskalation“ unten.

Alle Entwicklungen in unserer Sammelklage-Chronik →

Die SCHUFA speichert millionenfach Daten, die nach ihren eigenen Löschregeln längst gelöscht sein müssten — das ergaben Recherchen von NDR und Süddeutscher Zeitung im Juli 2026. Seit dem 26. August ist der Fall eskaliert: Die Datenschutzorganisation noyb um Max Schrems hat die SCHUFA förmlich abgemahnt, eine Unterlassungsklage angekündigt und eine Interessentenliste für eine mögliche Sammelklage geöffnet. Wir erklären, was hinter der sogenannten „Schattendatenbank“ steckt — und was Verbraucher jetzt tun können.

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Die SCHUFA hält neben der Produktivdatenbank ein Archiv mit historischen Daten vor — auch zu längst beglichenen Schulden, alten Krediten und Insolvenzen
  • Betroffen sind potenziell alle rund 69 Millionen Menschen, zu denen die SCHUFA Daten speichert
  • Auf Basis der Altdaten berechnete Scores gehen zu „Testzwecken“ an Banken, Telekommunikations- und Energieunternehmen, Händler und Payment-Dienstleister
  • In der Auskunft nach Art. 15 DSGVO tauchten diese historischen Daten nicht auf — laut noyb betrifft das rund 1,6 Millionen Auskunftsersuchen pro Jahr
  • 26. August 2026: noyb mahnt die SCHUFA ab; im Raum steht eine Sammelklage mit etwa 500 € Schadenersatz pro betroffener Person

Was ist die „Schattendatenbank“?

Nach den Recherchen von NDR und SZ (veröffentlicht am 15. Juli 2026) existiert neben dem offiziellen SCHUFA-Datenbestand ein zweites Archiv mit historischen Daten: alte Kredite und Kreditkarten, Lohnpfändungen, Privatinsolvenzen und Schulden, die Betroffene oft vor Jahren beglichen haben. Nach den Löschfristen, die sich die Auskunfteibranche selbst gegeben hat, wären viele dieser Einträge längst zu löschen — beglichene Forderungen etwa drei Jahre nach Ausgleich.

Der zentrale Vorwurf von noyb: „Gelöscht“ bedeutet bei der SCHUFA offenbar nur, dass die Daten für den Verbraucher unsichtbar werden — aus den Systemen verschwinden sie nicht. Die SCHUFA bestreitet die Existenz des Archivs nicht, spricht aber von einem „archivierten Datenbestand“ mit zweckgebundenen Aufbewahrungsfristen von maximal zehn Jahren, der keinen Einfluss auf die aktuelle Bonitätsbewertung habe.

Pikant ist das Timing: Noch im Frühjahr 2026 hatte die SCHUFA ihren neuen Score mit zwölf offengelegten Kriterien vorgestellt und sich als transparentes Unternehmen präsentiert. Dass parallel ein Archiv mit Millionen veralteter Einträge lief, über das Verbraucher nicht informiert wurden, passt schwer zu dieser Selbstdarstellung — zumal die SCHUFA schon einmal mit einer „Transparenzoffensive“ am eigenen Anspruch gescheitert ist.

Wofür werden die Altdaten genutzt?

Hier bekommt die Geschichte ihre kommerzielle Dimension: Nach eigenen Angaben der SCHUFA gibt es genau einen Fall, in dem historische Daten das Haus verlassen — beim sogenannten Backtesting. Wenn Banken und andere Unternehmen die Prognosequalität eines neuen Score-Modells prüfen, erhalten sie Scores, die auf den historischen Daten berechnet wurden. Laut NDR können die Ergebnisse neben Banken auch an Telekommunikationsfirmen, Energieversorger, große Händler, E-Commerce- und Payment-Anbieter gehen.

Der Verbraucherzentrale Bundesverband hält das für problematisch: Es sei „sehr verlockend“ für die empfangenden Unternehmen, die Daten nicht nur für Testzwecke zu verwenden, sondern tatsächlich für Kreditentscheidungen heranzuziehen, so Referent Claudio Zeitz-Brandmeyer gegenüber dem NDR.

Der Kern des Problems: unvollständige Auskünfte

Für Verbraucher ist ein zweiter Punkt mindestens so brisant: Wer bei der SCHUFA eine Auskunft nach Art. 15 DSGVO anforderte, bekam die historischen Daten nicht mitgeteilt — nach Darstellung der SCHUFA, weil Verbraucher sich vor allem für die Daten interessierten, die aktuell in ihren Score einfließen.

Dem widerspricht die Rechtswissenschaft deutlich. Der Europäische Gerichtshof hat klargestellt, dass die Kopie der Daten eine vollständige und originalgetreue Reproduktion aller verarbeiteten Daten sein muss. Ein Unternehmen könne seine Auskunftspflicht nicht auf Daten beschränken, die es selbst für „interessant“ hält, argumentiert noyb. Laut der Organisation erhielten so jährlich rund 1,6 Millionen Menschen unvollständige Antworten auf ihre Auskunftsersuchen.

Was sagt die SCHUFA?

Die SCHUFA verteidigt ihr Vorgehen. Die Speicherung und Weiterverarbeitung historischer Daten stütze sich „auf mehrere, sich gegenseitig ergänzende datenschutzrechtliche Erlaubnistatbestände“, teilte das Unternehmen mit. Banken seien aufsichtsrechtlich verpflichtet, die Aussagekraft von Scores zu gewährleisten; dafür seien historische Daten und Datentests erforderlich. Die Weitergabe sei vertraglich „strikt auf Test- und Kontrollzwecke beschränkt“. Das Unternehmen hat angekündigt, die Speicherung historischer Daten notfalls bis zum Bundesgerichtshof zu verteidigen.

Der zuständige Hessische Landesdatenschutzbeauftragte prüft die Datentests bereits seit Frühjahr 2025 — abgeschlossen ist das Verfahren bis heute nicht.

Abmahnung, Unterlassungsklage, Sammelklage: die Eskalation

Chronologie der SCHUFA-Schattendatenbank: von der Prüfung durch den Hessischen Datenschutzbeauftragten 2025 über die NDR/SZ-Recherche bis zur noyb-Abmahnung am 26. August 2026

Am 26. August 2026 hat noyb die SCHUFA förmlich abgemahnt und drei Forderungen gestellt: keine Speicherung über die festgelegten Löschfristen hinaus, Herausgabe der historischen Daten im Rahmen von Auskunftsersuchen und transparente Angaben zur Datenverarbeitung. Kommt die SCHUFA dem nicht nach, will noyb eine Unterlassungsklage einreichen.

„Die Schattendatenbank der SCHUFA ist ein Musterfall für eine rechtswidrige Datenverarbeitung.“

Martin Baumann, Datenschutzjurist bei noyb

Parallel bereitet die Organisation eine Verbandsklage auf Schadenersatz vor — eine Sammelklage im kollektiven Verbraucherinteresse. noyb beziffert den möglichen immateriellen Schadenersatz auf etwa 500 € pro betroffener Person. Bei rund 1,6 Millionen unvollständig beantworteten Auskunftsersuchen pro Jahr ergäbe das rechnerisch ein Schadenersatzvolumen in Milliardenhöhe. Eine Interessentenliste ist bereits geöffnet: Eintragen können sich Personen, die vor Juni 2026 eine SCHUFA-BonitätsAuskunft gekauft oder eine kostenlose Auskunft nach Art. 15 DSGVO angefordert haben — direkt bei der SCHUFA oder über einen Dienstleister.

Inzwischen ist klar: Es kommt zum Prozess. Die von noyb gesetzte Frist lief am 9. September 2026 ab — und die Schufa hat sich entschieden, nicht einzulenken. In einem 26-seitigen Antwortschreiben wies die Auskunftei die Vorwürfe „entschieden zurück“ und kündigte an, die Speicherung historischer Daten „vor Gericht [zu] verteidigen“. noyb will nun die angekündigte Unterlassungsklage einreichen; wann und vor welchem Gericht, ist noch offen. Für Verbraucher ändert sich dadurch zunächst nichts — die Interessentenliste für die mögliche Sammelklage bleibt weiterhin offen, eine Registrierung ist unverbindlich: schufa.noyb.eu (externes Angebot der Datenschutzorganisation noyb; selbstauskunft.de ist an der Klage nicht beteiligt).

Was können Verbraucher jetzt tun?

  1. Eigene SCHUFA-Auskunft anfordern. Nur wer seine Auskunft kennt, sieht, welche Daten aktuell über ihn gespeichert sind — und kann falsche oder veraltete Einträge beanstanden. Die Auskunft nach Art. 15 DSGVO ist kostenlos direkt bei der SCHUFA erhältlich; wer den Antrag nicht selbst stellen möchte, kann ihn über selbstauskunft.de beantragen lassen (einmalig 29,90 €, kein Abo).
  2. Auskunft prüfen. Stimmen die Einträge? Sind beglichene Forderungen noch aufgeführt? Fehlerhafte Daten können Sie bei der SCHUFA beanstanden — mehr dazu in unserem Beitrag SCHUFA-Eintrag löschen lassen.
  3. Sammelklage im Blick behalten. Die unverbindliche Registrierung auf der Interessentenliste von noyb ist weiterhin möglich unter schufa.noyb.eu (externes Angebot der Datenschutzorganisation noyb; selbstauskunft.de ist an der Klage nicht beteiligt). Mit der jetzt angekündigten Unterlassungsklage steigt die Wahrscheinlichkeit, dass es tatsächlich zu einem Verfahren kommt.

Was speichert die SCHUFA über Sie — auch im Archiv?

Unser Auskunftsersuchen nach Art. 15 DSGVO fordert ausdrücklich auch archivierte und historische Datenbestände mit an — gestützt auf das EuGH-Urteil C-487/21, wonach die Kopie sämtliche verarbeiteten Daten vollständig und originalgetreu wiedergeben muss. Wir reichen Ihren Antrag am Tag der Bestellung digital ein; die SCHUFA sendet die Auskunft per Post. Einmalig 29,90 €, kein Abo.

SCHUFA-Auskunft jetzt beantragen →

Einordnung: Die meisten kennen ihre SCHUFA-Daten gar nicht

Der Fall trifft auf eine Bevölkerung, die ihre eigenen Bonitätsdaten kaum kennt: Nach einer repräsentativen Civey-Umfrage im Auftrag von selbstauskunft.de (April 2026) haben 53 Prozent der Deutschen noch nie eine kostenlose Kopie ihrer SCHUFA-Daten angefordert — und nur 19,7 Prozent wissen überhaupt, dass ihnen diese Auskunft kostenlos zusteht. Gerade der aktuelle Fall zeigt: Es lohnt sich, genau hinzuschauen, was Auskunfteien über einen speichern.

Quellen

Transparenzhinweis: selbstauskunft.de ist ein unabhängiger Antrags-Service für die Auskunft nach Art. 15 DSGVO und steht in keinem vertraglichen Verhältnis zur SCHUFA Holding AG. Dieser Beitrag gibt den Stand vom 12. September 2026 wieder; die dargestellten Vorwürfe sind teils Gegenstand laufender Verfahren, es gilt die Unschuldsvermutung hinsichtlich strittiger Rechtsfragen.